Die
Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen."
- 2.
- In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wörtern „Gartenkürbis," die Wörter „Ölkürbis," eingefügt.
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26