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Änderung § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 08.11.2012

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.