In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Verdienststatistikgesetzes wird
- 1.
- die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
- 2.
- die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz zusätzlich erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 30. Juni 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler