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Artikel 10 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 10 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VerdStatG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

b)
Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten)."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben" durch das Wort „Erhebungseinheiten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Betriebs" gestrichen.

dd)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2.
Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

3.
Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4.
Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben" durch das Wort „Erhebungseinheiten" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,".

d)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,".

e)
In Nummer 5 wird das Wort „betriebsübliche" durch das Wort „übliche" ersetzt.

f)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „des Betriebs" werden durch die Wörter „der Erhebungseinheit" ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,".

g)
In Nummer 7 werden die Wörter „des Betriebs" gestrichen.

h)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Land,

2.
Wirtschaftszweig,

3.
Zahl der Beschäftigten,

4.
Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,

5.
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

6.
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

7.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

8.
unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

9.
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a und b" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Betrieben" durch das Wort „Erhebungseinheiten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Unternehmens oder Betriebs" durch die Wörter „der Erhebungseinheit" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

7.
In § 8 werden die Wörter „Unternehmen und Betriebe" durch das Wort „Erhebungseinheiten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatRVereuAnpG Neufassung der Gesetze
... Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verdienststatistikverordnung 2009 (VerdStatV 2009)
V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
Eingangsformel VerdStatV 2009
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 4 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verdienststatistikverordnung 2012 (VerdStatV 2012)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277
Eingangsformel VerdStatV 2012
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März ...