(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des §
2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
- 1.
- die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und
- 2.
- dem Dritten oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist.
(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach §
11 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht beschränken.