Artikel 2 - EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz (EU-LeerVkAG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 BörsG § 15, § 25

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anwendbar."

2.
Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EU-LeerVkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-LeerVkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 3 EMIR-AG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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