(1) Für teilstationäre Leistungen können für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag der Krankenhausbehandlung teilstationäre Entgelte nach Anlage
2a oder Entgelte, die nach §
6 Absatz 1 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung krankenhausindividuell vereinbart worden sind, abgerechnet werden. Dies gilt abweichend von §
1 Absatz 3 auch für den Verlegungs- oder Entlassungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist.
(2) Für mit Bewertungsrelationen bewertete teilstationäre Leistungen gelten die Regelungen der Wiederaufnahme nach §
2 und die Regelungen zur Verlegung nach §
3 entsprechend. Eine Zusammenfassung von vollstationären Leistungen mit teilstationären Leistungen erfolgt nicht.
(3) Wird eine Patientin oder ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer teilstationären Behandlung in eine vollstationäre Behandlung verlegt, kann für den Verlegungstag kein teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.