Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 8 - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)

V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303 (Nr. 54)
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 8 Kostenträgerwechsel


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tritt während der voll- oder teilstationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist.

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Zitierungen von § 8 PEPPV 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PEPPV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEPPV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PEPPV 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und ... der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer ...


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