§ 2 - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)

V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2125-46-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Gebührenbemessung



Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.



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