Auf Grund des §
7 Absatz 3 Satz 1 des
Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.
Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.
Gebühren nach §
7 Absatz 1 Satz 1 des
Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom
24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2012.