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§ 14 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2032-3-13 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 14 Vorübergehende Unterkunft



(1) 1Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. 2Wird als vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. 3Bei Umzügen mit Umzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der Rückreise. 4In diesen Fällen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet.

(2) 1Zum Ausgleich des Mehraufwands für die Verpflegung der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt. 2Der Zuschuss beträgt für die ersten 14 Tage des Aufenthalts

1.
am ausländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Auslandstagegelds nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung,

2.
am inländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Inlandstagegelds nach § 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes.

3Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.

(3) 1Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, werden 50 Prozent der Beträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gezahlt. 2Handelt es sich um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. 3Werden nach Absatz 1 Kosten für eine Unterkunft übernommen, in denen Kosten für ein Frühstück enthalten sind, ist der Mehraufwand für Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen.

(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht für die Tage geleistet, an denen die berechtigte Person

1.
Heimaturlaub hat,

2.
Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- oder Dienstort verbringt oder

3.
Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält.





 

Frühere Fassungen von § 14 AUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2015 (02.07.2016)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1561

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AUV Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren (vom 01.01.2019)
... § 13, 3. Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14 , 4. Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561
Artikel 1 AUVÄndV Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
... Behörde der Erstattung zugestimmt hat." 6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auslagen für eine vorübergehende ...