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Änderung § 1 AUV vom 01.07.2016

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§ 1 AUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 AUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Regelungsgegenstand


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften über die Umzugskostenvergütung.



Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.