(1)
1Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind.
2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen.
3Die in
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in
§ 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in
§ 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in
§ 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in
§ 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in
§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in
§ 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in
§ 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in
§ 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in
§ 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(2)
1Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind.
2Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen.
3Im Übrigen gilt
§ 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446