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Artikel 4 - Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen (CovStMG k.a.Abk.)

Artikel 4 Folgeänderungen




1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes

(Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" und das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4 wird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.


1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.






 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CovStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... (8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 1 RiG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7a wird wie folgt ...
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer Aufsichtsperson nach § 46 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...

Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 4. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt ...