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§ 6 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 6 Vertrieb



(1) Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.

(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.