§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013 (ERP-WPG 2013 k.a.Abk.)

§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2014 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 wurde am 29.04.2014 verkündet.


Text in der Fassung des § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 G. v. 23. April 2014 BGBl. I S. 413 m.W.v. 30. April 2014

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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2014§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014
vom 23.04.2014 BGBl. I S. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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