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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GVG § 173

§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Urteils" die Wörter „sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen" eingefügt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Urteilsgründe" durch das Wort „Entscheidungsgründe" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsBehEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten
... Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89
Artikel 2 BwAuslGSG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt ...