Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBVIIÄndG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB VII § 128, § 129, § 129a, § 131, § 218d, mWv. 1. Januar 2005 § 6, § 150

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2005

1.
Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land

a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder

b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,".

3.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände

a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder

b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für

1.
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,

2.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie

3.
Unternehmen, die Seefahrt betreiben.

Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art."

4.
§ 129a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beteiligungen" durch die Wörter „bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmen" durch das Wort „Kapitalgesellschaften" und jeweils das Wort „Beteiligung" durch das Wort „Kapitalbeteiligung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Beteiligung" durch das Wort „Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort „Gemeindeverbänden" die Wörter „an Kapitalgesellschaften" eingefügt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Beteiligung" durch das Wort „Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort „Ländern" die Wörter „an Kapitalgesellschaften" eingefügt.

e)
In Absatz 5 wird das Wort „Beteiligung" durch das Wort „Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort „Gemeindeverbänden" die Wörter „an Kapitalgesellschaften" eingefügt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend."

5.
Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2005

6.
Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 218d wird wie folgt gefasst:

„§ 218d Besondere Zuständigkeiten

(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt.

(4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die durch die Regelungen des Sechsten Kapitels begründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige."

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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB III § 360, § 361

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 360 wird wie folgt gefasst:

„§ 360 Umlagesatz

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent."

2.
§ 361 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,".

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 UVMG Artikel 13

In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2016" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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