(1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.
(2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wissenschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§
19 und
20 der
Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß §
15 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden.
(3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.