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Änderung § 50 Handwerksordnung vom 08.11.2006

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(Textabschnitt unverändert)

§ 50


(Text alte Fassung)

(1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.


(Text neue Fassung)

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.


 
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