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Änderung § 50 Handwerksordnung vom 08.09.2015

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. 2 Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln.


(Text neue Fassung)

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(heute geltende Fassung)