Änderung § 51c Handwerksordnung vom 01.07.2021

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§ 51c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 51c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654

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§ 51c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51c


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(1) 1 Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2 Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1 Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2 Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2 § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3 Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.




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