Änderung § 50 Handwerksordnung vom 15.07.2011

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341

(Textabschnitt unverändert)

§ 50


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. 2 Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. 2 Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln.




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