Das
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- den Auftragsbestand,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- c)
- Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;".
- 2.
- § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
- a)
- Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- b)
- kommunale Körperschaften,
- c)
- Zweckverbände sowie
- d)
- andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;".
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler