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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ProdGewStatG § 2, § 7

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
den Auftragsbestand,".

b)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.

c)
Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;".

2.
§ 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:

a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

b)
kommunale Körperschaften,

c)
Zweckverbände sowie

d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;".


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler

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