Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
- 2.
- Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind."
- 3.
- Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind."
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474