§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- 1.
- Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
- 2.
- Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
- a)
- einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- b)
- einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
- c)
- einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
- 3.
- die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
(2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(5) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- 1.
- im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
- 2.
- im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden.
2Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von
§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht.
3Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht.
4Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
(6)
1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach
§ 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden.
2An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
3Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
- 1.
- vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
- 2.
- in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
- 3.
- vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
- 4.
- in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
4Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4687
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3072
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3308
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3668
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3324
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2799
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2343
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3848
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1764
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2798
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2464
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 19.12.2013 BGBl. I S. 4314
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2399
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2139, 2320
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2716
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 4013
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2030
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2868
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2614
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 06.12.2021 BGBl. I S. 5202
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2136
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 337
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2025B. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 403
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 55 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (vom 06.03.2025) ... Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier ...
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 43 ALG Interne und externe Teilung (vom 01.07.2024) ... erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ...
§ 72 ALG Wiederauffüllung geminderter Anrechte (vom 01.01.2023) ... gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 06.03.2025) ... Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier ...
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „Fünfter" ersetzt. d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst: „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung ... d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst: „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim ... Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag." 11. § 187 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim ... „Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend." 13. § 264a wird wie folgt geändert: a) ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 259 9. ZustAnpV Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ... 1 Satz 2, § 158 Abs. 4, § 163 Abs. 10 Satz 5, § 178 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 187 Abs. 3 Satz 2, § 190a Abs. 2, §§ 195, 196 Abs. 3 Satz 3, § 214a Abs. 2 Satz 1, ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 55a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 01.01.2024) ... Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier ...
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