Artikel 5 - Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB XI § 25, § 59

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

2.
In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe „450 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 AssPflBedRG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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