Änderung § 7a DüMV vom 10.10.2019

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§ 7a DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 7a DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes


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1 Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,

2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und

3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,

gekennzeichnet ist. 2 Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.




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