§ 6a ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Anerkennung und Vollstreckung |
Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. |