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Änderung § 6a ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 6a ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 6a ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Anerkennung und Vollstreckung


vorherige Änderung

 


Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark.

 (keine frühere Fassung vorhanden)