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Änderung § 7 ÖlSG vom 27.07.2021

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§ 6a ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Anerkennung und Vollstreckung


(Text neue Fassung)

§ 7 Anerkennung und Vollstreckung


vorherige Änderung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark.



Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)