Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (13. EUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568 (Nr. 58); Geltung ab 14.12.2012
|

Artikel 1 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2012 EUrlV § 4, § 5, § 7a, § 16, § 17

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht."

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage."

3.
In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach" durch das Wort „ab" ersetzt.

4.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest."

5.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. EUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. EUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 3 EZulVuaÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt ...