Änderung § 7 GVIDVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GVIDVDV, alle Änderungen durch Artikel 6 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GVIDVDV

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§ 7 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Es umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate Praktika.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Grundstudium,

2. Praktikum I,

3. Hauptstudium I,

4. Praktikum II,

5. Hauptstudium II,

6. Praktikum III,

7. Hauptstudium III.

(Text alte Fassung)

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Studienabschnitte anders gegliedert werden.

(Text neue Fassung)

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Studienabschnitte anders gegliedert werden.

(3) Den Studienverlauf im Einzelnen und die Inhalte der Module legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest.



(heute geltende Fassung) 



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