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Änderung § 6 GVIDVDV vom 25.03.2020

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§ 6 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Urlaub


(Text alte Fassung)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.

(Text neue Fassung)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Hochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.