Änderung § 7a GVIDVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a GVIDVDV, alle Änderungen durch Artikel 6 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GVIDVDV

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§ 7a GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7a GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(heute geltende Fassung) 



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