§
3 Absatz 6 der
Gebrauchsmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446