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Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung (PatVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996 (Nr. 25); Geltung ab 31.05.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 34 Absatz 6 und des § 49a Absatz 5 Satz 1 des Patentgesetzes, von denen § 34 Absatz 6 durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 49a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:


Artikel 1 Änderung der Patentverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2011 PatV § 4, § 6, § 7, § 9, § 11, § 15, § 19, § 20, § 21

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

„§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Datenträger" durch die Wörter „den Datenträger" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Den Datenträgern" durch die Wörter „Dem Datenträger" und die Wörter „auf den Datenträgern" durch die Wörter „auf dem Datenträger" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und in drei Stücken" gestrichen.

4.
In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Zunamen" das Komma und das Wort „Wohnsitz" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein" das Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert" gestrichen.

6.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenträger sind" durch die Wörter „Der Datenträger ist" und das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Den Datenträgern" durch die Wörter „Dem Datenträger" und die Wörter „auf den Datenträgern" durch die Wörter „auf dem Datenträger" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Reinschriften" durch die Wörter „eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen" und das Wort „berücksichtigen" durch das Wort „berücksichtigt" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „den Reinschriften" durch die Wörter „der Reinschrift" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten" durch die Wörter „der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält" ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.

9.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind."

10.
In § 21 werden vor den Wörtern „des Rates" die Wörter „des Europäischen Parlaments und" eingefügt und die Angabe „(ABl. EG Nr. L 198 S. 30)" durch die Angabe „(ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2011 GebrMV § 4, § 5

Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und jeweils in zwei Stücken" gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein" das Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis des Schutzanspruchs erleichtert" gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Mai 2011.


Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

Rudloff-Schäffer