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§ 2 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer



Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.