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Änderung § 1 RennwLottGZuStV vom 01.01.2014

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§ 1 RennwLottGZuStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 1 RennwLottGZuStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3709
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten


(Text alte Fassung)

(1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

(2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.


(Text neue Fassung)

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

 

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