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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (4. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009 (Nr. 59); Geltung ab 20.12.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 20. September 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 Buchstabe a und f und Nummer 8 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2012.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2012 (31.12.2012)Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 21.12.2012 BGBl. I S. 3009

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.12.2012 BGBl. I S. 3009
Berichtigung 4. BBhVÄndVBer
... vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 Absatz 3 und 4 ist wie folgt zu fassen: „(3) Artikel 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe ...