Änderung § 6 THW-AbrV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der THW-AbrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 THW-AbrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 THW-AbrV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 143 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sonstige Regelungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(Text neue Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed