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§ 6 - THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)

V. v. 13.12.2012 BGBl. I S. 2674 (Nr. 60); aufgehoben durch § 6 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Geltung ab 01.02.2013; FNA: 215-10-4 Zivilschutz
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§ 6 Sonstige Regelungen



(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 6 THW-AbrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 143 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 THW-AbrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 THW-AbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THW-AbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 143 11. ZustAnpV Änderung der THW-Abrechnungsverordnung
...  § 6 Absatz 1 der THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674) wird das Wort „Innern" durch die Wörter ...