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Abschnitt 3 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Übermittlung der Mitteilungen

§ 5 Art und Weise der Übermittlung



(1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.

(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.


§ 6 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren



(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontaktperson die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind folgende Schritte erforderlich:

1.
Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in das Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;

2.
Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;

3.
Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;

4.
Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars und unverzügliches Absenden an die Bundesanstalt per Telefax oder auf dem Postweg; folgende Unterlagen sind mitzusenden:

a)
eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2 Satz 2),

b)
eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und

c)
die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2), sofern erforderlich.

(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann das Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden.

(3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontaktperson zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt ihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben.

(4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang gelöscht und die Kontaktperson sowie der Positionsinhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.

(5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11 Absatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und der Kontaktperson dieser meldenden Person übermittelt.


§ 7 Dauer der Speicherung



Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung über den Ablauf des Jahres, in dem diese Veränderung übermittelt worden ist, hinaus fünf Jahre lang zu speichern. Nach Ablauf dieser Zeit hat die Bundesanstalt diese Daten aus ihrer Datenbank zu löschen.