§ 2 Gebührenschuldner
- 1.
- für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,
- 2.
- für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und
- 3.
- für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,
- a)
- der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder
- b)
- zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
(2) Gebührenschuldner im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.
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interne Verweise§ 2 HkRNGebV Gebührenschuldner (vom 01.10.2021) ... 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung ... 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und ... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Das ... die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. § 2 Schuldner (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung ... für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenschuldner (1) ... anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 ... 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...
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