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Änderung § 2 HkRNGebV vom 21.11.2018

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§ 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebührenschuldner


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.



(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:

1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,

2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und

3. für andere als
in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,

a) der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder

b) zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.