Änderung Anlage 1 HkRNGebV vom 21.11.2018

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Anlage HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister


(Textabschnitt unverändert)


Nr. | Gebühren

vorherige Änderung

| Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Aus-
stellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung von
Herkunftsnachweisen

1
| Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend | Gebührenhöhe
in Euro

je Herkunftsnachweis

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsver-
ordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregis-
ter geführtes
Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung
| 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto
innerhalb
Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17
Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände Anlagen betreffend | Gebührenhöhe
in Euro

je Vorgang

2.1 | Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung
| 50

2.2 | Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15
Absatz
2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen
Konto derselben Kontoinhaberin oder
desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß
§
12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 10

| Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers

3 | Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

3.1 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500.000 Herkunftsnachweise pro
Jahr
| 750

3.2 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15.001 bis einschließlich
500.000 Herkunftsnachweise
pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2.501 bis einschließlich
15.000 Herkunftsnachweise pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz ≤ 2.500 Herkunftsnachweise pro Jahr | 50



1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro


1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,
das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach
§ 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das
eine ausländische zuständige Stelle führt,
auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro


2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 50

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach
§ 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto
desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 10

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch
Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer 1
pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge-
bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr | 50

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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