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Synopse aller Änderungen der HkRNGebV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der 2. HkRNGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Schuldner
(Text neue Fassung)

§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.



(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für gebührenfähige Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Schuldner




§ 2 Gebührenschuldner


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. 2 Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.



(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:

1.
für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,

2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und

3.
für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,

a) der
die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder

b)
zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister


vorherige Änderung nächste Änderung


Nr.
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,
das
eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das
eine
ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30
Absatz
2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-
und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 50

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen
Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 10




Nummer
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung, Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 0,0025

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,0010

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis-
ters, das
eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der
Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,0025

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers,
das eine
ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb
Deutschlands nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,0025

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§
30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,0050

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be-
treffen
| Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her-
kunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 120

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der An-
lage
zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1
der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 40

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich-
tigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000
gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer
1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge-
bührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich-
tigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50



3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich
500.000 gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen
nach Nummer
1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000
gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach
Nummer
1 pro Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 50

4 | Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern) |

4.1 | Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.3 | Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.4 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.5 | Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.6 | Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand


(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister


vorherige Änderung nächste Änderung


Nr.
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
und
Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
| 0,000005

1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1
der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-
inhabers
nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
| 0,000005

1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der
Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-
und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen
Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 20

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
Führung
eines Kontos |

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach
Nummer 1 pro Jahr | 500




Nummer
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung und
Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
| 0,000005

1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29
Absatz
1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden
Kontoinhabers
nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,000005

1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§
31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be-
treffen
| Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her-
kunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der An-
lage
zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1
der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 40

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters
durch Führung
eines Kontos |

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebüh-
renpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei-
sen nach
Nummer 1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr | 250

vorherige Änderung

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50



3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebüh-
renpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 50

4 | Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern) |

4.1 | Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.3 | Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.4 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.5 | Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.6 | Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand