Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
|

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister



Nummer Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung und Entwertung von Regionalnachweisen
Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.2Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29
Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.3Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden
Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
0,000005
1.4Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§ 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,00001
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be-
treffen
Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
90
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-
lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
40
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters
durch Führung eines Kontos
 
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebüh-
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei-
sen nach Nummer 1 pro Jahr
500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebüh-
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
50
4Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)
 
4.1Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.3Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.4Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.5Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.6Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 HkRNGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 2 Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
aktuellvor 21.11.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 HkRNGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HkRNGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HkRNGebV Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. (3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind ... Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. (3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in ...
§ 3 HkRNGebV Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung (vom 21.11.2018)
... Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. § 2 Schuldner (1) Schuldner der Jahresgebühr ... (1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber ... den nächsten vollen Cent ab." 2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum ... Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr 50 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in ... des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ... nach Zeitaufwand Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister  ...