Artikel 3 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 AktG § 152, § 158, § 160

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

2.
Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

3.
Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

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Zitierungen von Artikel 3 MicroBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MicroBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MicroBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 12 AIFM-UmsG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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